Das Gesetz über den Feuerschutz im Kanton Zug regelt die Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen.
Die Gemeinden erteilen Brandschutzbewilligungen für:
- Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze
- Mischbauten, sofern der Gewerbeanteil nicht mehr als ein Drittel der benutzten Fläche ausmacht
- Land- und forstwirtschaftliche Bauten
- Fahrnisbauten
- Parking, sofern die Fläche insgesamt weniger als 4'800 m2 beträgt oder die Fläche pro Geschoss weniger als 2'400 m2 ausmacht
- Feuerungsanlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen (Cheminéeöfen oder Cheminée)
- Lagerung brennbarer Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase.
Die Gebäudeversicherung Zug ist für alle Bewilligungen zuständig, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen.